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   BVerwG, 18.06.1970 - V C 39.69   

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BVerwG, 18.06.1970 - V C 39.69 (https://dejure.org/1970,288)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1970 - V C 39.69 (https://dejure.org/1970,288)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1970 - V C 39.69 (https://dejure.org/1970,288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Eltern für die Kosten der Fürsorgeerziehung - Voraussetzungen der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung auf den vollen Kostenbeitrag - Zumutbarkeit der Heranziehung i. S. von § 85 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    JWG §§ 81, 85

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 35, 304
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 200.67

    Unfall eines Kraftfahrzeugführers bei der Bundeswehr während seines Wehrdienstes

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1970 - V C 39.69
    Nicht allein Leistungsbescheiden, sondern auch anderen Bescheiden endgültigen Charakters, die eine Festsetzung wie im vorliegenden Falle beinhalten, kommt die Unterbrechungswirkung zu (vgl. Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - Urteil vom 16. Oktober 1969 [BVerwGE 34, 97]).
  • BVerwG, 12.09.1968 - II C 81.65

    Nichteinholung der erforderlichen Zustimmungen zu beanstandeten

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1970 - V C 39.69
    Nicht allein Leistungsbescheiden, sondern auch anderen Bescheiden endgültigen Charakters, die eine Festsetzung wie im vorliegenden Falle beinhalten, kommt die Unterbrechungswirkung zu (vgl. Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - Urteil vom 16. Oktober 1969 [BVerwGE 34, 97]).
  • OVG Hamburg, 09.07.1990 - Bs IV 253/90

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid zur Festsetzung

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  • BVerwG, 04.07.1974 - V C 42.73

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der

    Die Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der Fürsorgeerziehung in einem Heim untergebrachten Kindes zum Kostenbeitrag bis zur Höhe der häuslichen Ersparnis kann auch bei einem Einkommen unter der Einkommensgrenze des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen (im Anschluß an BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69]).

    Die äußerste Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird deshalb durch die "entsprechende Anwendung" der Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der §§ 81 und 86 bestimmt (Urteil des Senats vom 18. Juni 1970 [BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69]]).

    Der Erfolg der erzieherischen Maßnahme kann aber in Frage gestellt sein, wenn sich die finanziellen Auswirkungen der Fürsorgeerziehung als eine wirtschaftliche Belastung der Eltern darstellen (vgl. wiederum das Urteil des Senats BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69] [307]; ferner Urteil vom 5. Oktober 1972 [BVerwGE 41, 26]).

    Wenn das Oberverwaltungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen des Senats zu den äußersten Grenzen der Inanspruchnahme in dem Urteil BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69] diese Vorschrift hier nicht anwenden zu dürfen glaubt, so beruht das auf einem Mißverständnis.

    Eine dahingehende tatrichterliche Würdigung setzt voraus, daß in tatsächlicher Hinsicht festgestellt ist, durch die Unterbringung des Kindes im Heim wäre eine häusliche Ersparnis voraussichtlich eingetreten (vgl. auch dazu das Urteil des Senats BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - BVerwG V C 39.69] [308]).

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

    Vielmehr ist es nach § 85 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JWG Aufgabe der zuständigen Landesbehörde (vgl § 3 Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Jugendwohlfahrts-, Jugendschutz-, Adoptionsvermittlungs- und Unterhaltsrechts sowie nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. Dezember 1982 - GVBl S 456 -), zunächst darüber zu entscheiden, daß und in welchem Umfang von dem Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung - vgl BVerwGE 35, 304, 305; 45, 306, 307; 52, 51, 55), und sodann zu bestimmen, auf welchem Wege er geltend gemacht werden soll (Einziehung; s OVG Berlin FEVS 31, 273, 275 ff).

    Beide Entscheidungsschritte, die Kostenfestsetzung und die Art der Einziehung, sind in das Ermessen der Behörde (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) gestellt (vgl BVerwGE 35, 304, 308; OVG Berlin FEVS 25, 97, 105) und haben als Verwaltungsakte zu erfolgen (§ 35 VwVfG).

    Den Gerichten ist es versagt, diese der Behörde vorbehaltene Ermessenausübung zu ersetzen (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-; vgl BVerwGE 35, 304, 308).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

    Deshalb versteht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung § 81 JWG als generelle Vorschrift, die auch für die in § 85 JWG geregelte Fürsorgeerziehung gilt (vgl. BVerwGE 35, 304 [306]; 45, 306 [307], 52, 51 [52] und Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 21.83 - [FEVS 34, 45 [47]).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG 5 C 39.69 - (BVerwGE 35, 304 [306]) zum Umfang des Regreßanspruchs nach § 85 Abs. 1 Satz 2 JWG gegen den Minderjährigen und seine Eltern ausgeführt, daß von diesem keinesfalls die sächlichen Kosten der Fürsorgeerziehung, die unabhängig von dem einzelnen Hilfefall entstünden, erfaßt würden, sondern nur die besonderen Kosten, die im Einzelfall entstünden und nicht entstehen würden, wenn der zu betreuende Minderjährige nicht in die Erziehungsanstalt aufgenommen worden wäre, und als solche besonderen Kosten hauptsächlich die Aufwendungen für Lebensunterhalt, Taschengeld und Pflege, Kosten im Falle einer Erkrankung sowie für die Schul- und Berufsausbildung bezeichnet.

  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 34.86

    Erziehungsanspruch - Jugendwohlfahrt - Darlehn - Jugendamt - Jugendhilfeträger -

    Diese Regelung wird, was die Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes auf Seiten des Minderjährigen und seiner Eltern angeht, durch § 81 Abs. 2 JWG ergänzt (BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - V C 39/69]; 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 110/71]; 45, 306 [BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73]; 68, 299 [BVerwG 15.12.1983 - 5 C 26/83]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.1994 - 16 A 2859/94

    Gesamtschuldner; Elternbeitrag; Auswahlermessen; Personensorgeberechtigte

    Der angefochtene Gerichtsbescheid geht zutreffend davon aus, daß die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung grundsätzlich eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraussetzt, weil in diesem Fall die Haftung der Beitragsschuldner erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1970 - V C 39.69 -, BVerwGE 35, 304, 305).
  • BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85

    Jugendwohlfahrt - Häusliche Ersparnis - Erstattungsanspruch - Elterneinkommen -

    Hierbei stehen im Vordergrund die sozialen Belange und der beherrschende Zweck der öffentlichen Jugendhilfe: der optimale Erziehungserfolg (so - für den Fall der Fürsorgeerziehung - bereits BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - V C 39/69]).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 6 S 1716/89

    Freiwillige Erziehungshilfe - Bemessung des von den Eltern zu leistenden

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 18.06.1970 -- V C 39.69 -- (BVerwGE 35, 304) dargelegt hat, wird die Grenze der Zumutbarkeit im allgemeinen die häusliche Ersparnis darstellen.

    Die Familie des Minderjährigen, der Freiwillige Erziehungshilfe erhält, darf wegen der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts nicht sozial schlechter gestellt oder gar auf den Stand von Sozialhilfeempfängern zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 21.83

    Personensorgeberechtigter - Freiwillige Erziehungshilfe - Minderjähriges Kind

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß § 81 und § 85 JWG im Verhältnis der generellen zur speziellen Vorschrift stehen (BVerwGE 35, 304; 45, 306; 52, 51).
  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 115.70

    Heranziehung eines Elternteiles zu den Kosten der Erziehungshilfe - Berechnung

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 35, 304 entschieden hat, bedeutet die Verweisung auf den 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes nicht etwa, daß in jedem Falle die die Einkommensgrenze des Bundessozialhilfegesetzes übersteigenden Einkommensteile zur Erstattung der Jugendhilfekosten herangezogen werden könnten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1997 - 16 A 6033/95

    Jugendhilfeträger; Übergang von Unterhaltsansprüchen; Verwertbarkeit eines

  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 71.71

    Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zum Kostenbeitrag für Jugendhilfen -

  • BVerwG, 12.12.1974 - V C 25.74

    Unanfechtbarer Leistungsbescheid als Vollstreckungstitel - Erlöschen eines

  • BVerwG, 11.08.1976 - 5 B 49.76

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Kostenbeitrag zu

  • BVerwG, 20.08.1973 - V B 61.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • BVerwG, 05.12.1983 - 5 B 114.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1987 - 6 S 2419/85

    Zumutbarkeitsgrenze des Kostenbeitrags zur Erziehungshilfe

  • OVG Hamburg, 20.10.1989 - Bf IV 71/89

    Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die

  • VG Berlin, 27.11.1979 - 8 A 397.78

    Kostentragungspflicht für die Betreuung in Kindertagesstätten ; Aufbringung der

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